Aktuelle Rechtsprechung
In seinem Beschluss vom 28.10.2025 (B 28.10.2025, 09 CG.2025.136) hat der 3. Senat des Fürstlichen Obergerichtes festgehalten, dass bei einer…
Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend den Erlass eines Gesetzes über die Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschegesetz; GwG) sowie die Abänderung weiterer Gesetze
Gegenstand der Vorlage ist die Schaffung eines Gesetzes über die Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschegesetz; GwG) sowie die Aufhebung des Gesetzes über berufliche Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei, organisierter Kriminalität und Terrorismusfinanzierung (Sorgfaltspflichtgesetz; SPG). Die Notwendigkeit dafür ergibt sich in erster Linie aus der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 über die von den Mitgliedstaaten einzurichtenden Mechanismen zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/849 (6. Geldwäsche-Richtlinie; nachfolgend: AMLD VI).
Das EU-AML Paket soll insbesondere zu einer weiteren Harmonisierung der Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der EU bzw. im EWR beitragen. Dies soll insbesondere durch die neue “Anti-Money Laundering Authority” (AMLA) mit Sitz in Frankfurt am Main erreicht werden, die am 1. Juli 2025 ihre Tätigkeit aufnahm. Das EU-AML Paket setzt sich aus den folgenden vier EU-Rechtsakten zusammen, wovon drei davon direkt anwendbare Verordnungen sind: die Richtlinie (EU) 2024/1640 (AMLD VI), die Verordnung (EU) 2024/1624 (AMLR), die Verordnung (EU) 2024/1620 (AMLAR) und die Verordnung (EU) 2023/1113 (TFR).
Die AMLD VI beinhaltet im Wesentlichen Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden im Rahmen der Aufsicht, die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden, die Zuständigkeiten und Aufgaben der zentralen Meldestellen (FIUs), das Register der wirtschaftlichen Eigentümer und das Bankkontenregister sowie Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Massnahmen und Strafbestimmungen.
Die materiellen Geldwäschebestimmungen für den Privatsektor (Sorgfaltspflichten) werden auf EU/EWR-Ebene nun neu in der direkt anwendbaren AMLR geregelt und nicht mehr – wie bis anhin – in einer EU-Richtlinie. Eine Umsetzung in nationales Recht ist somit obsolet. Für die direkt anwendbaren EU-Verordnungen (AMLR, TFR und AMLAR) sind jedoch entsprechende Durchführungsbestimmungen notwendig. Überdies ist das nationale Recht entsprechend anzupassen, um Diskrepanzen mit den direkt anwendbaren EU-Verordnungen zu vermeiden. Im Zuge dieser Gesetzesvorlage werden die Systematik und Struktur sowie die Grundkonzepte und Terminologie der AMLD VI übernommen, um sowohl für die Marktteilnehmer als auch für die vollziehenden Behörden und Gerichte ausreichend Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen. Zur Wahrung der Einheitlichkeit mit den anderen EWR-Rechtsakten des EU-AML Pakets, kommt es im Zuge dieser Vorlage insbesondere zu diversen Anpassungen und Neuerungen im Bereich der Terminologie.
Kategorie: Rechts-Updates
In seinem Beschluss vom 28.10.2025 (B 28.10.2025, 09 CG.2025.136) hat der 3. Senat des Fürstlichen Obergerichtes festgehalten, dass bei einer…
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