Neukonzeption Finanzmarktrecht

16.04.2025 – Rechts-Updates

Am 1. Februar 2025 trat der neue Rechtsrahmen für die Aufsicht über Banken und Wertpapierfirmen in Kraft. Im Rahmen einer Totalrevision des Bankengesetzes wurden die unterschiedlichen Inhalte des bisherigen Gesetzes entflochten und jeweils in separaten, in sich geschlossenen Gesetzen getrennt voneinander geregelt. Das Bankengesetz enthält nunmehr ausschliesslich Vorschriften der prudentiellen Aufsicht über Banken, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften. Die Systematik und Struktur des Bankgesetzes sowie die Grundkonzepte und Terminologie wurden weitestgehend an die EWR-rechtlichen Grundlagen angepasst, um sowohl für die Marktteilnehmer als auch für die vollziehenden Behörden und Gerichte ausreichend Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen und weiterhin den vollständigen Binnenmarktzugang für die liechtensteinischen Banken abzusichern. Gleichzeitig mit dem neuen Bankengesetz traten ein neues Wertpapierfirmengesetz, Wertpapierdienstleistungsgesetz sowie Handelsplatz- und Börsegesetz in Kraft.

Aktuelles vom Amt für Justiz

Vereine, die überwiegend Vermögenswerte sammeln oder verteilen, die für gemeinnützige Zwecke bestimmt sind, sind neu zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, sofern keine Ausnahmegenehmigung durch das Amt für Justiz vorliegt. Mit der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister muss der gemeinnützige Verein neu auch eine Erklärung, dass es sich um einen gemeinnützigen Verein handelt, einreichen. Am 1. Januar 2025 bereits bestehende gemeinnützige Vereine müssen bis spätestens 30. Juni 2026 die genannten Pflichten erfüllen.

Aktuelle Rechtsprechung

Mit Beschluss vom 8. November 2024, 06 HG.2023.56, hat der Fürstliche Oberste Gerichtshof eine Entscheidung betreffend die Einschränkung des Informationsrechts von Begünstigten einer Stiftung getroffen. Art 552 § 9 Abs 2 PGR schränkt dieses Recht insoweit ein, als es nicht in unlauterer Absicht, in missbräuchlicher oder nicht in einer den Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter widerstreitenden Weise ausgeübt werden darf. Für den Verweigerungsgrund aufgrund «einer den Interessen der Stiftung widerstreitenden Weise» steht dem berechtigte Informationsinteresse des Begünstigten das Geheimhaltungsinteresse der Stiftung gegenüber. Sofern es sich um ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Stiftung handelt, dann ist der Informationsanspruch so weit einzuschränken, als es die Wahrung dieses Geheimhaltungsinteresses erfordert. Behängt zwischen der Stiftung oder ihrer Tochtergesellschaft und dem informationsberechtigten Begünstigten ein Verfahren, so verlangt es die Waffengleichheit (Art 6 EMRK) der Parteien, die prozessualen Geheimhaltungsinteressen der Stiftung über das Interesse an prozessual ausnutzbarer Auskundschaftung von Stiftungsinterna zu stellen.

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