LIECHTENSTEIN: enterprise foundations in Liechtenstein
Die beliebteste liechtensteinische Rechtsform ist die liechtensteinische Stiftung. Es gibt mehrere Gründe, warum eine liechtensteinische Stiftung ein attraktives Rechtsinstrument ist.…
Die beliebteste liechtensteinische Rechtsform ist die liechtensteinische Stiftung. Es gibt mehrere Gründe, warum eine liechtensteinische Stiftung ein attraktives Rechtsinstrument ist. Vor allem wegen ihrer vermögensschützenden Eigenschaften und ihrer Flexibilität. Das «Herzstück» jeder Stiftung ist ihr Stiftungszweck. Der liechtensteinische Gesetzgeber sieht nur zwei Zwecke vor: privat oder gemeinnützig. Trotz der großen Flexibilität einer liechtensteinischen Stiftung ist in der Rechtswissenschaft umstritten, ob eine reine Unternehmensstiftung (Holdingstiftung) nach liechtensteinischem Recht zulässig ist.
Eine reine Holdingstiftung ist keine Stiftung mit Selbstzweck. Denn jedes Unternehmen ist wirtschaftlich tätig, und wirtschaftliche Tätigkeit ist per Definition eine nach aussen gerichtete Tätigkeit. Das bedeutet, dass Dritte von Unternehmen profitieren. Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden, Berater und Vertragspartner profitieren direkt (oder indirekt) vom Unternehmen. Der Zweck einer reinen Holdingstiftung ist daher ebenfalls nach aussen gerichtet und erfüllt die Anforderungen von Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR. Auch rechtspolitische Erwägungen sprechen dafür. Liechtenstein galt schon immer als liberaler, aber etablierter Stiftungsstandort. Ein wesentlicher Grund hierfür war und ist die Stifterfreiheit. Sie geht weiter als in anderen Rechtsordnungen. Mit der Totalrevision des liechtensteinischen Stiftungsrechts im Jahr 2009 wollte der Gesetzgeber weder die Stifterfreiheit einschränken noch die Vorteile der liechtensteinischen Stiftung beeinträchtigen. Vielmehr sollte die Totalrevision einen „…wesentlichen und zukunftsweisenden Beitrag zur Stärkung und Sicherung ihrer Bedeutung für den Finanzplatz Liechtenstein…“ leisten. Die Vorteile der reinen Holdingstiftung sind in volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht weitreichend. Einerseits kann die Zerschlagung oder Fragmentierung von Unternehmen über Generationen hinweg verhindert und gleichzeitig die Langlebigkeit von Unternehmen und Unternehmenswerten sichergestellt werden. De lege ferenda wäre es ein Segen für die liechtensteinische Finanzindustrie, wenn der Gesetzgeber die Rechtsunsicherheit rund um die reine Holdingstiftung beseitigen und ihre rechtliche Zulässigkeit explizit im Gesetz verankern würde.
Kategorie: Fachbeiträge
Die beliebteste liechtensteinische Rechtsform ist die liechtensteinische Stiftung. Es gibt mehrere Gründe, warum eine liechtensteinische Stiftung ein attraktives Rechtsinstrument ist.…
Seit 2002 bietet das Buch „Gesellschaften und Steuern in Liechtenstein“ wertvolle Orientierung im liechtensteinischen Recht. 2009 wurde es unter dem…