Crypto-Asset Reporting Framework (CARF)

09.02.2026 – Compliance

Am 1. Januar 2026 sind die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (CARF MCAA), das CARF-Gesetz und die CARF-Verordnung in Kraft getreten. Unter dem CARF sind Informationen in Bezug auf Transaktionen mit Kryptowerten zwischen den CARF-Partnerstaaten auszutauschen.

Meldende liechtensteinische Anbieter von Krypto-Dienstleistungen haben sich nach Abschluss ihrer Klassifizierung bei der Steuerverwaltung zu registrieren, wobei für bestehende Anbieter eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026 gilt. CARF-Meldungen für die Meldeperiode 2026 sind sodann bis spätestens 30. Juni 2027 an die Steuerverwaltung zu übermitteln.

Weitere Informationen zum CARF finden Sie auf der Homepage der Steuerverwaltung.

Mindestbesteuerung / GloBE Information Return (GIR)

Liechtenstein hat die globale Mindestbesteuerung von grossen Unternehmensgruppen nach dem OECD/G20-Standard bestehend aus der IIR-Ergänzungssteuer (Income Inclusion Rule) und der liechtensteinischen Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax; QDMTT) eingeführt.

Die entsprechende Steuererklärung kann ab sofort elektronisch eingereicht werden (Link). Für das Geschäftsjahr 2024 besteht eine Einreiche- und Zahlungsfrist bis 30. Juni 2026.

Der OECD/G20-Standard beinhaltet auch einen automatischen Austausch von GloBE-Informationen nach der Multilateralen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von GloBE-Informationen (GIR MCAA). Meldende Geschäftseinheiten (in der Regel die liechtensteinische UPE) haben sich hierfür bei der Steuerverwaltung als GIR-Meldestelle zu registrieren und GIR-Meldungen einzureichen. GIR-Meldungen für das Geschäftsjahr 2024 sind bis spätestens 30. Juni 2026 an die Steuerverwaltung zu übermitteln.

Weitere Informationen zur Mindestbesteuerung (GloBE) und zum GIR finden Sie auf der Homepage der Steuerverwaltung.

Abänderung der AIA-Verordnung

Die Regierung hat Ende 2025 die Abänderung der AIA-Verordnung beschlossen. Die Änderungen betreffen die Liste der nicht teilnehmenden Staaten, die Liste der nicht meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute, die Liste der ausgenommenen Konten, die Liste der AIA-Partnerstaaten sowie die Musterformulare.

Uganda, Ruanda und Trinidad und Tobago wurden als nicht teilnehmende Staaten gestrichen, da mit diesen Staaten die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (CRS MCAA) wirksam geworden ist.

Weiters wurde die Liste der nicht meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute um “qualifiziert gemeinnützige Rechtsträger” ergänzt. Liechtensteinische Finanzinstitute, die diesen AIA-Status erlangen möchten, müssen einen entsprechenden Antrag bei der Steuerverwaltung stellen. Das Antragsformular wird in Kürze auf der Homepage der Steuerverwaltung zur Verfügung stehen. Für bestehende gemeinnützige aktive Non-Financial Entities (gemeinnützige aktive NFE) hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen; vorbehaltlich einer Änderung der Voraussetzungen besteht für gemeinnützige aktive NFE kein unmittelbarer Handlungsbedarf.

Da Kapitaleinzahlungskonten für Meldeperioden ab 2026 auf gesetzlicher Ebene als ausgenommene Konten geregelt sind, wurde die entsprechende Regelung in der AIA-Verordnung aufgehoben.

Armenien wurde in die Liste der AIA-Partnerstaaten in Anhang 1 für Meldeperioden ab 2026 aufgenommen. Für Trinidad und Tobago, Jordanien, Marokko, Montenegro sowie Niue wurde in der jeweiligen Fussnote angepasst, ab welcher Meldeperiode das CRS MCAA anwendbar wurde bzw. frühestens anwendbar sein wird.

In den Musterformularen (Anhänge 3 und 4) wird in Bezug auf die steuerliche Ansässigkeit sowie die Steueridentifikationsnummer (Taxpayer Identification Number; TIN) als Hilfestellung auf die länderspezifischen Informationen auf der OECD-Webseite verwiesen. Bitte stellen Sie bei sämtlichen Meldungen sicher, dass die TIN sowohl von natürlichen Personen als auch von Rechtsträgern erfasst und korrekt gemeldet wird.

Abänderung der CbC-Verordnung

Seit der letzten Aktualisierung haben sich Antigua und Barbuda, Armenien, Botsuana, Grönland, Kap Verde, Mongolei, Serbien, Trinidad und Tobago und Vietnam zum Country-by-Country-Reporting (CbC-Reporting) verpflichtet. Die Regierung hat Ende 2025 daher die Liste der CbC-Partnerstaaten in der CbC-Verordnung angepasst. Der erste Austausch mit diesen neuen CbC-Partnerstaaten erfolgt für Berichtssteuerjahre ab 2026.

Quelle: STEUERVERWALTUNG FÜRSTENTUM LEICHTENSTEIN

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