Ausweitung des Dienstleistungsverbots mit Russland-Bezug
Intro Die Regierung hat die Ausweitung der Finanz- und Dienstleistungssanktionen beschlossen. Die novellierte «Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der…
Die Regierung hat die Ausweitung der Finanz- und Dienstleistungssanktionen beschlossen. Die novellierte «Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine» weitet das für Trusts bestehende Dienstleistungsverbot nun explizit auf Stiftungen und ähnliche Rechtsträger aus; betroffene Geschäftsbeziehungen müssen bis zum 28.03.2025 in Beendigung sein.
Ebenso eingeführt wurde eine quartalsweise Meldepflicht für Geldtransfers über EUR 100 000 oder Gegenwert in Schweizer Franken, welche von einem liechtensteinischen Rechtsträger an Staaten ausserhalb des EWR getätigt werden, sofern diese Rechtsträger einen Russland-Bezug aufweisen.
Bisher verboten war, Trust-bezogene Dienstleistungen (Errichtung, Verwaltung, Repräsentanz etc) an Personen zu erbringen, welche als Treugeber oder Begünstigte einen RU-Bezug aufweisen. Ein solcher Bezug könnte zB wie folgt vorliegen:
Alle Beteiligten weisen einen Russland-Bezug auf, und das Verbot betreffend verbundene Dienstleistungen greift. Bislang galt dieses nur für Trusts – oder «ähnliche Rechtsgestaltungen». Um damit geschaffene Unklarheiten zu beseitigen, wurde das Verbot ausdrücklich auf Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und stiftungsähnliche Treuunternehmen ausgeweitet.
Sofern eine Beendigung des Mandats bis 28.03.2025 eingeleitet wird, nur für die Beendigung erforderliche Dienstleistungen getätigt werden und Personen mit dem erwähnten Bezug vom Rechtsträger im Wesentlichen wirtschaftlich abgeschnitten bleiben, gilt das ausgeweitete Verbot nicht; eine FIU-Meldung ist aber unverzüglich vorzunehmen.
Da unter «Begünstigter» ein breites Spektrum an Personen fällt und idR nur die jeweiligen Teams eine vollständige Übersicht über ihre Geschäftsbeziehungen haben, ersuchen wir diese um umgehende Mitteilung jener Mandate mit bekannten Russland-Bezug.
Neu sind nunmehr Geldtransfers von mehr als EUR 100’000.- oder Gegenwert in Schweizer Franken pro Quartal, beginnend mit Q1/2025, an die FIU zu melden; betroffen sind alle in FL niedergelassenen Rechtsträger, die
zu mehr als 40 % gehalten werden. Die erste Meldung hat per 01.06.2025 zu erfolgen.
Kategorie: Compliance
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