Laufende Gesetzgebungsprojekte

20.11.2025 – Rechts-Updates
  • Die Richtlinie (EU) 2024/790 und die Verordnung (EU) 2024/791 befinden sich derzeit im EWR-Übernahmeverfahren. Die Verordnung (EU) 2024/791 wird mit ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen in Liechtenstein unmittelbar anwendbar. Die Richtlinie (EU) 2024/790 ist in Liechtenstein umzusetzen. Für diese Umsetzung müssen Anpassungen in verschiedenen liechtensteinischen Gesetzen, so im Wertpapierdienstleistungsgesetz, im Wertpapierfirmengesetz, im Vermögensverwaltungsgesetz und im Handelsplatz- und Börsegesetz vorgenommen werden.

Das Hauptziel dieser Vorschriften ist es, durch die Bereitstellung besserer Marktdaten Investitionen und Handel auf Sekundärmärkten zu fördern, um damit die Marktliquidität zu erhöhen und so Unternehmen den Zugang zu Finanzmitteln an den Kapitalmärkten zu erleichtern. Ein Rechtsrahmen wird für Anbieter eines konsolidierten Datentickers geschaffen, die dafür verantwortlich sind, Handelsberichte von Finanzinstrumenten aus verschiedenen Handelsplätzen und Veröffentlichungssystemen zu sammeln und in einem kontinuierlichen elektronischen Live-Datenstrom zu konsolidieren. Ziel ist es, der Öffentlichkeit konsolidierte Marktdaten aus dem gesamten EWR in einheitlichen Formaten bereitzustellen, um die Transparenz und die Qualität der Marktdaten zu erhöhen. Dadurch sollen Anleger besser informiert in die besten Produkte investieren können. Zudem wird angestrebt, gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Handelsplätzen zu schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit des EU-Marktes auf internationaler Ebene zu sichern.

Die von der Regierung vorgeschlagene Revision des Treuhändergesetzes (TrHG) soll u.a. dem Schutz des Vertrauens in den liechtensteinischen Finanzplatz dienen. So sind die vorgeschlagenen Änderungen auch als Reaktion auf die generelle Empfehlung der letzten MONEYVAL-Evaluation Liechtensteins zur Stärkung der Aufsicht in diesem Bereich zu sehen. Letztlich sollen die vorgesehenen Anpassungen zu einer weiteren Erhöhung des Schutzes der Treuhänder und Treuhandgesellschaften und deren Kunden sowie der Reputation des Treuhandsektors in Liechtenstein beitragen. Ein zentrales Thema der vorgeschlagenen Revision stellt die Einführung weiterer wirksamer und effizienter Aufsichtsinstrumente dar. Konkret sollen insbesondere die Bewilligungsvoraussetzungen der Vertrauenswürdigkeit entsprechend den oben erwähnten Entwicklungen sowie den Erfahrungen aus der Vollzugspraxis ergänzt und präzisiert werden.

Aktuelle Rechtsprechung

  • Mit Urteil vom 25. Februar 2025 (U 25.02.2025, VGH 2024/087) hat der VGH entschieden, dass im Falle einer Auskunftserteilung über eine Person durch die FMA an eine ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörde, diese Person gemäss Art 8 EMRK (Grundrecht auf Datenschutz) Anspruch auf Auskunft hat, welche Informationen die FMA an die ausländische Behörde übermittelte.

Die Auskunft kann von der FMA nur verweigert werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (Art 31a Abs 1 BankG, Art 53 Abs 1 CRD), damit ein legitimes Ziel erreicht wird und die Verweigerung notwendig ist (Art 8 Abs 2 EMRK).

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