In Kraft getretene Gesetze

21.07.2025 – Rechts-Updates

Am 1. Juli 2025 sind diverse finanzmarkrechtliche Gesetze in Kraft getreten, so u.a. das Gesetz über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtgesetzes, das Gesetz über die Abänderung des Zahlungsdienstegesetzes sowie das Gesetz über die Abänderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes.

Ferner wurde das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften (Umstrukturierungs-Mitbestimmungsgesetz; UMG) erlassen sowie die Richtlinie (EU) 2019/2121 umgesetzt, wonach die geltenden Vorschriften im Personen- und Gesellschaftsrecht über die grenzüberschreitende Fusion umfassend novelliert und neue Vorschriften über die grenzüberschreitende Sitzverlegung und die grenzüberschreitende wie innerstaatliche Spaltung erlassen wurden.

AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

  • Mit Urteil vom 07. Mai 2025 (E-1/24 und E-7/24, TC und AA) hat der EFTA Gerichtshof in Auslegung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung entschieden, dass Personen, deren einziger Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und damit zusammenhängenden Vortaten darin besteht, dass sie durch eine Vortat in ihren Vermögensinteressen geschädigt wurden, ein berechtigtes Interesse am Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne dieser Bestimmung haben können, was im Einzelfall zu prüfen ist. Die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ist sowohl notwendig als auch hinreichend für den Zugang zu im Register der wirtschaftlichen Eigentümer enthaltenen Angaben. Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen EWR-Staaten, Verfahrensvorschriften zur Regelung des Zugangs zu den Registern der wirtschaftlichen Eigentümer zu erlassen. Derartige Verfahrensvorschriften müssen jedoch im Einklang mit den Grundsätzen der Äquivalenz und Effektivität stehen. Die Gewährung von Zugang zu Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer stellt einen verhältnismässigen Eingriff in die Grundrechte der ermittelten wirtschaftlichen Eigentümer dar, sofern die Person, die den Zugang beantragt, ein berechtigtes Interesse nachweisen kann.
  • Mit Beschluss vom 4. Oktober 2024 (06 HG.2023.143) hat der liechtensteinische Oberste Gerichtshof entschieden, dass jedenfalls den zuletzt tätig gewordenen Stiftungsräten der gelöschten oder beendigten Verbandsperson im Verfahren zur Bestellung eines Beistands nach Art 141 PGR, der die beendigte Stiftung bei der Einsichtnahme in Geschäftsbücher und Geschäftspapiere nach Art 142 Abs 3 vertritt, Parteistellung zu gewähren ist, da diese als von diesem Verfahren stark betroffene Personen zu bezeichnen sind, was ihre Beiziehung zu diesem Verfahren erforderlich macht.

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